Hier informieren wir Sie über Ihre zustehenden Rechte im Zusammenhang mit der Gemeindeversammlung.
Die Aufgaben und Befungnisse der Einwohnergemeindeversammlung sind in § 20 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) geregelt:
| a) | die Festlegung des Voranschlages und des Steuerfusses |
| b) | die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes sowie der Gemeinderechnungen und die Beschlussfassung darüber |
| c) | die Beschlussfassung über Verpflichtungskredite und neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben |
| d) | die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen |
| e) | die Festlegung der Entschädigungen der Mitglieder des Gemeinderates |
| f) | die Beschlussfassung über die Errichtung von Gemeindeanstalten |
| g) | die Beschlussfassung über die Beteiligung an privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen |
| h) | die Genehmigung von Verträgen über die Übertragung von Aufgaben an Dritte und von Gemeindeverträgen, deren Folgen für die Gemeinden oder unmittelbar deren Einwohner von erheblicher finanzieller Bedeutung sind |
| i) | der Erlass von Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden, und von Vorschriften in Ausführung kantonaler Erlasse |
| k) | die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an Ausländer |
| l) | der Erlass und die Änderung des Dienst- und Besoldungsreglementes für das Gemeindepersonal |
| m) | die Beschlussfassung über die Verteilung des Vermögens und von Schulden bei Neuzuteilung von Gemeindegebieten und bei Bildung neuer Gemeinden |
| n) | die Beschlussfassung über den Beitritt zu einem Gemeindeverband, einen allfälligen Austritt sowie über die Auflösung eines Verbandes |
| o) | die Beschlussfassung über Änderung oder Neubildung von Gemeindenamen, -wappen und -siegeln |
| p) | die Beschlussfassung über die dem obligatorischen Referendum unterliegenden Gegenstände |
| q) | die ihr durch die Gesetzgebung und die Gemeindeordnung, gestützt auf § 18 Abs. 1 lit. d–f, übertragen werden |
Diese Aufzählung ist abschliessend.
Die Aufgaben und Befungnisse der Ortsbürgergemeindeversammlung sind in § 7 des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden (Ortsbürgergesetz) geregelt:
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a) |
die Festlegung des Voranschlages und eines allfälligen Steuerfusses |
| b) | die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes sowie der Gemeinderechnungen und die Beschlussfassung darüber |
| c) | die Beschlussfassung über Verpflichtungskredite und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben |
| d) | der Erwerb, die Veräusserung und der Tausch von Grundstücken sowie die Einräumung von Rechten an solchen |
| e) | die Aufnahme von Darlehen, Anleihen und Krediten |
| f) | die Erteilung des Ortsbürgerrechtes |
| g) | der Erlass des Dienst- und Besoldungsreglementes |
| h) | die Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit andern Gemeinden, die Genehmigung und die allfällige Auflösung der entsprechenden Verträge |
| i) | die Beschlussfassung über die Errichtung von Gemeindeanstalten |
| k) | die Wahl der Mitglieder der Finanzkommission sowie der erforderlichen Stimmenzähler |
Diese Aufzählung ist abschliessend.
Durch begründetes schriftliches Begehren kann ein Zehntel der Stimm-berechtigten die Behandlung eines Gegenstandes in der Versammlung verlangen. Gleichzeitig kann die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangt werden (§ 22 Abs. 2 Gemeindegesetz).
Hinweis: Unterschriftenlisten (Bogen) können bei der Gemeinde
bezogen werden.
Spätestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung sind die Stimmbe-rechtigten vom Gemeinderat durch Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit den Anträgen und allfälligen Erläuterungen aufzubieten. Die Akten sind öffentlich aufzulegen
(§ 23 Abs. 1 Gemeindegesetz).
Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen (§ 27 Abs. 1 Gemeindegesetz).
Hinweis: Anträge zur Geschäftsordnung sind sog. formelle Anträge (z.B. Rückweisungsantrag); Anträge zur Sache sind solche materieller Natur (z.B. Änderungs- bzw. Ergänzungsantrag).
Ein Viertel der in der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung verlangen (§ 27 Abs. 2 Gemeindegesetz).
Jeder Stimmberechtigte ist befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstandes an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen. Stimmt die Versammlung einem solchen Antrag (Überwei-sungsantrag) zu, hat der Gemeinderat den betreffenden Gegenstand zu prüfen und auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind der Versammlung die Gründe darzulegen
(§ 28 Gemeindegesetz).
Hinweis: Diese Antragstellung hat unter dem Traktandum "Verschiedenes und Umfrage" zu erfolgen.
Jeder Stimmberechtigte kann zur Tätigkeit der Gemeindebehörden und der Gemeindeverwaltung Anfragen stellen. Diese sind sofort oder an der nächsten Versammlung zu beantworten. Daran kann sich eine allgemeine Aussprache anschliessen (§ 29 Gemeindegesetz).
Hinweis: Das Anfragerecht wird unter dem Traktandum "Verschiedenes und Umfrage" ausgeübt
Die Gemeindeversammlung entscheidet über die zur Behandlung stehen-den Sachgeschäfte abschliessend, wenn die beschliessende Mehrheit wenigstens einen Fünftel der Stimmberechtigten ausmacht (§ 30 Gemeindegesetz).
Hinweis: Von dieser Regelung ausgeschlossen sind die Entscheide über die Zusicherung des Schweizer Bürgerrechtes (Einbürgerungen von Ausländern). Diese unterstehen nicht dem fakultativen Referendum.
Alle Beschlüsse der Einwohnergemeinde- und der Ortsbürgergemeinde-versammlung sind ohne Verzug zu veröffentlichen (§ 26 Abs. 2 Gemeinde-gesetz).
Hinweis: Die Veröffentlichung erfolgt im Publikationsorganen der Gemeinde. Dies ist der Bremgarter Bezirksanzeiger. Die Publikationen werden auch auf unserer Homepage veröffentlicht. Link: AktuellesNEWS > News > Pressemitteilungen.
Nicht abschliessend gefasste positive und negative Beschlüsse der Ge-meindeversammlung sind der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn dies von einem Zehntel der Stimmberechtigten innert dreissig Tagen gerechnet ab Veröffentlichung, schriftlich verlangt wird (§ 31 Abs. 1 Gemeindegesetz).
Unterschriftenlisten (Bogen) können bei der Gemeinde bezogen werden.
Ist gegenüber einem Versammlungsbeschluss das Referendum zustande gekommen, so entscheidet die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne (§ 33 Abs. 1 Gemeindegesetz).
Der Urnenabstimmung unterliegen in allen Fällen (obligatorisches Referendum) die Änderung der Gemeindeordnung, Beschlüsse über Änderungen im Bestand von Gemeinden und solche auf Einführung der Organisation mit Einwohnerrat (§ 33 Abs. 2 Gemeindegesetz).
Gegen Beschlüsse der Einwohnergemeinde- und der Ortsbürgergemeinde-versammlung kann gemäss den §§ 106 ff Gemeindegesetz beim Departement des Innern Beschwerde geführt werden (Frist: 10 Tage seit Veröffentlichung).