Das Gemeindeinspektorat der Gemeindeabteilung ist Sachbearbeitungsstelle für die Fragen des Finanzausgleichs.

Zweck

Der Finanzausgleich soll die Unterschiede in Mittelausstattung und Lasten der Gemeinden reduzieren. Er unterstützt die effiziente Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf Gemeindeebene.

Rechtsgrundlagen
  • Kantonsverfassung: §§ 117 und 120 (KV)
  • Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FLAG) vom 29. Juni 1983
  • Dekret über den Finanz- und Lastenausgleich vom 29. Mai 1984 (FLAD)
  • Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich vom 16. November 2005 (FLAV)
  • Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 9. Juli 1984 (FV)
Mittelherkunft

Der Finanzausgleichsfonds wird gespiesen durch:              

  • einen jährlichen Zuschlag von 0 bis zu 3 % der einfachen Kantonssteuer auf Einkommen und Vermögen gemäss Steuergesetz vom 15. Dezember 1998. Der Grosse Rat beschliesst über die Höhe des Zuschlags oder den Verzicht darauf bei der Beschlussfassung über den Vorschlag;
  • einen jährlichen Zuschlag von 15 % auf der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuer gemäss Steuergesetz vom 15. Dezember 1998;
  • die Ausgleichsabgaben der Gemeinden
Finanz- und Lastenausgleich
Ausgleichsabgaben der Gemeinden
  • Eine Ausgleichsabgabe ist zu entrichten, wenn im Basisjahr die Steuerkraft der Gemeinde
    a) über dem Kantonsmittel liegt und
    b) höher ist als der Finanzbedarf. 
  • Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
    a) vom Grossen Rat festgelegter Anteil von maximal 1/3 der Differenz zwischen Steuerkraft und Finanzbedarf der Gemeinde;
    b) Verhältnis der Steuerkraft pro Kopf zwischen Gemeinde und Kanton.
  • Die Steuerkraft ist der auf 100 % umgerechnete Gemeindesteuersollbetrag zuzüglich des Gemeindeanteils der Grund- und Gewinnsteuer von juristischen Personen.
  • Die Ausgleichsabgaben werden den Gemeinden im Zahlungsjahr je zur Hälfte im Mai und November belastet.
  • Gemeinden, die auf Grund unrichtiger Angaben zu wenig oder keine Ausgleichsabgaben abliefern, haben die vorenthaltenen Ausgleichsabgaben nachzuzahlen.
Unser Beitrag
Einwohnergemeinde

Die Gemeinde Berikon bezahlt im Jahr 2011 CHF 619'000 Finanzausgleich.

Die Gemeinde Berikon bezahlt im Jahr 2012 CHF 367'000 Finanzausgleich.