Feuerwehrdienstpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, haben einen jährlichen Pflichtersatz zu bezahlen. Es sei denn, sie leben mit einem Ehepartner, der Feuerwehrdienst leistet zusammen.
Der Pflichtersatz beträgt 2‰ des steuerbaren Einkommens, mindestens
Fr. 30.00, maximal Fr. 300.00.
Feuerwehrpflichtig sind Frauen und Männer ab 1. Januar des Jahres, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird, bis am 31. Dezember des Jahres in dem man das 44. Altersjahr vollendet.