Die Steuerforderungen von Kanton, Einwohner-, Ortsbürger- und Kirchgemeinde für Einkommens- und Vermögenssteuern, die Grundstückgewinnsteuern sowie die Erbschafts- und Schenkungs-steuern werden durch die Gemeinde bezogen. Für das Inkasso der in Rechnung gestellten provisorischen und definitiven Rechnungen ist die Abteilung Fianzen zuständig.

STAG
Servicelösung Steuerbezug

Die Gemeinde Berikon beansprucht die von Kanton im Rahmen der elek-tronischen Datenverarbeitung angebotene Servicelösung "Steuerbezug".

Die Dienstleistung bezieht sich auf die ordentlichen Steuern, die Lotterie-gewinne, Kapitalabfindungen und die Liquidationsgewinne. Sie umfasst die Staats-, Gemeinde-, Kirchen-, Feuerwehr- und in Einzelfällen die direkten Bundessteuern.

Verfalltag
Bis wann sind die geschuldeten Steuern zahlbar?

Die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens- und Grundstücksteuern sind bis zum 31. Oktober des Steuerjahres zu bezahlen.

Die periodisch geschuldeten Gewinn- und Kapitalsteuern sind bis 2 Monate vor Ende des Geschäftsjahres zu bezahlen.

Alle übrigen Steuern sind bis zum Ende des übernächsten Monats nach der Zustellung der Veranlagung oder der provisorischen Rechnung zu bezahlen.

Die Steuern werden sofort fällig und sind innert 30 Tagen nach der Zustellung der Rechnung oder Veranlagung zu bezahlen:

  • bei Beendigung der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht in der Gemeinde;
  • mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister;
  • bei der Konkurseröffnung und beim Abschluss eines Nachlassvertrages.
Skonto
Skontotermin ist der 30.04. des Steuerjahres

Für die Vorauszahlung von periodisch geschuldeten Steuern, die bis zum
30. April des Steuerjahres bezahlt werden, wird ein Skonto gewährt. Er berechnet sich auf dem bezahlten, höchstens aber auf dem rechtskräftig veranlagten Steuerbetrag. Als Zahlungsdatum gilt der Zahlungseingang der Steuern. Der Regierungsrat legt für jedes Kalenderjahr die Höhe des Skontos fest.

Kalenderjahr 2008 2009 2010 2011 2012
Skonto in % 1.0 1.0 0.75 0.5 0.5

Verzugszins und Vergütungszins

Auf geschuldeten und geforderten Steuern, die bis zum Verfalltag nicht bezahlt sind, wird ohne Mahnung ein Verzugszins berechnet.

Zu Unrecht geforderte und bezahlte Steuern sind mit Vergütungszins zurückzu-erstatten, soweit nicht ein Skonto gewährt worden ist. Der Vergütungszins wird ab dem Datum der Zahlung berechnet.

Der Regierungsrat legt für jedes Kalenderjahr einen Verzugs- und Vergütungszins fest.

Kalenderjahr 2008 2009 2010 2011 2012
Verzugszins in % 6.00 6.00 5.50 5.00 5.00
Vergütungszins in % 2.00 2.00 1.50 1.00 1.00