Ordentliches Einbürgerungsverfahren

Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig: Gemeindebürgerrecht, Kantonsbürgerrecht und Schweizer Bürgerrecht. Es ist nicht möglich, nur ein einzelnes Bürgerecht zu erwerben. Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung in der Gemeinde und im Kanton.

Voraussetzungen ordentlicher Einbürgerungen

Ordentliche Wohnsitzerfordernisse:

  • 12 Jahre in der Schweiz (die Zeit zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr zählt doppelt)
  • 5 Jahre im Kanton Aargau
  • 3 Jahre bis zur Gesuchstellung ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde

Wohnsitzerfordernisse für Gesuchstellende, die seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft mit einer Person leben, welche die ordentlichen Wohnsitzerfordernisse erfüllt und gleichzeitig ein Einbürgerungsgesuch stellt oder bereits allein eingebürgert worden ist:

  • 5 Jahre im Kanton Aargau
  • 3 Jahre bis zur Gesuchstellung ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde

Wohnsitzerfordernisse für Personen, die das 23. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und mindestens 5 Jahre ihrer Schulbildung (Volksschule, Mittelschule, Berufsschule) in der Schweiz erworben haben:

  • 12 Jahre in der Schweiz (die Zeit zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr zählt doppelt)
  • 3 Jahre bis zur Gesuchstellung ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde
Eignung

Eingebürgert werden kann nur, wer

  1. in die schweizerischen und aargauischen Verhältnisse eingegliedert ist
     
  2. mit den schweizerischen und aargauischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist
     
  3. die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die öffentlichen und privaten Pflichten erfüllt
     
  4. die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Verfahren

Das Einbürgerungsgesuch ist auf dem offiziellen Formular und unter Beilage der erforderlichen Ausweise und Bescheinigungen beim Gemeinderat des Wohnortes einzureichen.

Der Gemeinderat klärt die Einbürgerungsvoraussetzungen ab. Wenn die Wohnsitzerfordernisse erfüllt sind, legt er das Gesuch der Gemeindeversammlung bzw. dem Einwohnerrat zur Beschlussfassung über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vor. Danach übermittelt der Gemeinderat die Akten dem Departement Volkswirtschaft und Inneres.

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres holt nach Prüfung des Gesuches die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein und leitet die Akten mit Bericht und Antrag an die Kommission für Justiz des Grossen Rates weiter. Die Kommission entscheidet über die Einbürgerung abschliessend, sofern der Grosse Rat nicht selber entscheidet. Das Verfahren auf Kantonsebene dauert im Normalfall ca. 1 Jahr.

Gebühren

Ab 1.11.2007 gelten folgende Gebühren:

Der Gemeinderat erhebt für die Bearbeitung folgende Gebühren:

  • pro ausländische Person: Fr. 1'000.00 (Ehegatten => Fr. 2'000.00)
  • pro unmündiges, in das Gesuch der Eltern einbezogenes Kind: Fr. 500.00

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres erhebt für die Bearbeitung folgende Gebühren:

  • pro ausländische Person: Fr. 750.00 (Ehegatten => Fr. 1'500.00)
  • pro unmündiges, in das Gesuch der Eltern einbezogenes Kind: Fr. 375.00


Bei ausserordentlichem Aufwand können die Gebühren die Gemeinde- und Kantonsebene verdoppelt werden. Ebenfalls werden sämtliche Auslagen (z.B. Porti- und Telekommunikationsgebühren, Beschaffung notwendiger Informationen, Reise- und Transportkosten) nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt. Es steht den Gemeinden und dem Kanton frei, für die Gebühren und Auslagen Vorschüsse zu verlangen.

Für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erhebt das Departement Volkswirtschaft und Inneres im Auftrag des Bundes vorschussweise folgende Gebühren:

  • pro ausländische Person: Fr. 100.00 (Ehegatten => Fr. 150.00)
  • unmündige Personen (eigenes Gesuch): Fr. 50.00

 Die Gebühren des Bundes können verdoppelt werden oder bis zur Hälfte reduziert werden, wenn die Behandlung des Gesuches einen erheblichen über oder unter dem Durchschnitt liegenden Arbeitsaufwand erfordert.
 

Erleichterte Einbürgerungen

Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen.

Wiedereinbürgerung

Wie bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid zuständig; der Kanton und die Gemeinde haben ein Beschwerderecht. Eine allgemeine Voraussetzung für die Wiedereinbürgerung ist die Verbundenheit in der Schweiz. Die Wiedereinbürgerung steht Personen offen, die das Schweizer Bürgerrecht verloren haben (durch Verwirkung, Heirat oder Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht).

Weitere Infos / Gesetzliche Grundlagen