Genehmigung des Gestaltungsplan «In der Rüti»

Der Gemeinderat hat am 12. Dezember 2022 folgenden Beschluss gefasst:

Genehmigung des Gestaltungsplan «In der Rüti» mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage:

Sondernutzungsvorschriften

  • Art. 8 Abs. 2, Ergänzung (kursiv hervorgehoben); Baubereich für oberirdische Bauten C*, * Gemäss Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Berikon (§24 Abs. 1 BNO) wird das Attikageschoss nicht zur aGF ge-rechnet. Folglich sind die entsprechenden Attika-Flächen, welche in der Gemeinde Berikon liegen, in der max. aGF auch nicht enthalten.
  • Art. 8 Abs. 2; neu: In der ersten Etappe (Baubereich A, B und C) dürfen maximal 2/3 des zusätzlichen Spielraums an aGF (also 130 m2 von total 190 m2) genutzt werden.
  • Art. 12 Abs. 2, «Strassenraumgestaltung Bellikonerstrasse»; Ergänzung (kursiv hervorgehoben); Der Aussenraum entlang der Bellikonerstrasse hat dem Masterplan Freiraum Zentrum Mutschellen (vom 22.10.2021) und den Vorgaben zur «Grünen Zentrumsachse» zu entsprechen. Er ist mit einer Baumreihe zu gestalten. Wo möglich ist zwischen den Bäumen eine Bepflanzung (z.B.) Stauden anzulegen.
  • Art. 13 Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.
  • Art. 16 Abs. 2; Ergänzung (kursiv hervorgehoben): Die Befahrbarkeit für Notfallfahrzeuge und Müllabfuhr ist sicherzustellen. Die Durchfahrt für Privatfahrzeuge ist (bspw. Mittels Poller) zu unterbinden.
  • Art. 26 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.
  • Diverse Präzisierungen und Begrifflichkeiten aufgrund der gesetzlichen Grundlagen sowie Datumsanpassungen.

Situationsplan

  • Im Bereich der Parzellen Nrn. 349, 354 und 4 wird die Strasse in der Rüti leicht nach Norden verbreitert und der Durchgang zur Kesslernmattstrasse auf 2.50 m erhöht. Dies vereinfacht die Zu- und Wegfahrt respektive Parkierungsmöglichkeit der dortigen Anwohnerschaft. Ab dieser Verbreiterung wird über die Parzellen Nrn. 2,3 und 4 ein Weg realisiert, der im Regelfall durch Fussgänger und Velofahrer genutzt wird und im Not- respektive Bedarfsfall aber auch durch Notfahrzeuge und die Müllabfuhr befahren werden kann. Die Durchfahrt für PKW’s wird verhindert (Fahrverbot, Poller oder ähnliches). Aufgrund dieser Verbreiterung wird der Baubereich C marginal redimensioniert.

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckba-ren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt (Montag, 16. Januar 2023) bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde führen.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berech-tigt Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Entscheid nicht mehr anfechten
(§ 4 Abs. 2 BauG).

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist

a) aufzuzeigen, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegneri-schen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Be-schwerdefrist auf der Gemeindeverwaltung, Abteilung Zentrale Dienste, eingesehen werden.

Mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes «In der Rüti» wird für die im Plan festgelegten, im öffentli-chen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 Baugesetz, BauG).

Publikation