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Zurückschneiden von Bäumen, Hecken und Büschen

3. November 2025

Eigentümer:innen eines an öffentliche Strassen, Fusswege und Plätze angrenzenden Grundstücks sind verpflichtet, in den Strassenraum hineinragende Pflanzen zurückzuschneiden.

 

Bäume und Sträucher, die in das Strassengebiet ragen oder die Strassenausleuchtung beeinträchtigen, behindern den Verkehr, gefährden Fussgänger und Velofahrer und erschweren den Einsatz von Rettungsfahrzeugen, Strassenwischmaschinen und Winterdienstfahrzeugen. Im Weiteren kann es zur Einschränkung der Sichtzone führen.

Folgendes ist zu beachten:

  • Seitlich sind die Pflanzen an die Grundstücksgrenze bzw. 50 cm darüber zurückzuschneiden.
  • Über der Fahrbahn muss eine Mindesthöhe von 4.5 Meter freigehalten werden.
  • Über Fusswegen und Trottoirs muss eine Mindesthöhe von 2.5 Meter freigehalten werden.
  • Strassenlampen, Verkehrssignale, Spiegel, Strassenschilder und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.

Der Gemeinderat ersucht die Grundeigentümer:innen ihren Pflichten nachzukommen und bedankt sich für die Kooperation.