Stichtag

Massgebend ist der Zivilstand am 31. Dezember des entsprechenden Jahres.

Bei Scheidung oder Trennung im Verlaufe des Jahres erfolgt eine getrennte Besteuerung für das ganze Jahr. Dementsprechend haben beide Personen je eine eigene Steuererklärung einzureichen.

Einkommens- und Vermögenssteuern

Die Einkommens- und Vermögenssteuer wird mit der jährlich einzureichenden Steuererklärung definitiv festgesetzt. Im Einkommen sind sämtliche Einkünfte der Bemessungsperiode und im Vermögen werden sämtliche Werte per Stichtag, 31. Dezember des entsprechenden Jahres, deklariert.

Feuerwehrsteuern

Feuerwehrdienstpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, haben einen jährlichen Pflichtersatz zu bezahlen. Es sei denn, sie leben mit einem Ehepartner, der Feuerwehrdienst leistet zusammen.

Der Pflichtersatz beträgt 2 0/00 des steuerbaren Einkommens, mindestens CHF 30.00, maximal CHF 300.00.

Feuerwehrpflichtig sind Frauen und Männer ab 1. Januar des Jahres, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird, bis am 31. Dezember des Jahres in dem man das 44. Altersjahr vollendet.

Juristische Personen

Informationen über die Besteuerung von juristischen Personen finden Sie auf der Homepage des Kant. Steueramtes.

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Juristische Personen

Quellensteuer

Quellenbesteuert werden ausländische Einwohner die keine fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) besitzen und nicht mit einer Person verheiratet sind, die bereits ordentlich besteuert wird.

Die Durchführung der Quellenbesteuerung ist Aufgabe des Kant. Steueramtes in Aarau.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Kant. Steueramtes.

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Quellensteuer

Steuerberechnung

Über den nachfolgenden Link können Sie die mutmasslichen Steuern provisorisch berechnen.

Steuererklärung und Fristen

Die Steuererklärungen werden Ende Januar des Folgejahres versandt. Beispiel: Versand Steuererklärung 2023 erfolgt im Januar 2024.

Der Abgabetermin für unselbständig Erwerbende ist der 31. März 2024 und für selbständig Erwerbende und Landwirte der 30. Juni 2024

Sie können eine Fristerstreckung zur Abgabe der Steuererklärung 2023 mit der Applikation eFristen übers Internet beantragen.

Das EasyTax Programm 2023 kann über die Homepage des Kantonalen Steueramtes heruntergeladen werden.

Hinweis zur elektronischen Übermittlung:

Die elektronische Übermittlung mit EasyTax ist ohne Unterschrift gültig. Sie haben die Möglichkeit, Ihre ausgefüllte Steuererklärung samt Beilagen in elektronischer Form an das zuständige Gemeindesteueramt zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung der Steuererklärung muss keine unterschriebene Quittung mehr eingereicht werden.

Sofern Sie die Steuererklärung ohne Beilagen elektronisch übermitteln möchten, müssen Sie Ihrem zuständigen Gemeindesteueramt die Belegkopien im Steuererklärungsbogen einreichen.

Die Steuererklärungen, welche in Papierform eingereicht werden, sind nach wie vor vollständig auszudrucken und das Datenblatt ist zu unterschreiben.

Steuerfuss 2023

  • Gemeinde 89 %
  • Kanton 112 %
  • römisch-katholisch 17 %
  • evangelisch-reformiert 20 %
  • christ-katholisch 20 %

Steuerfuss 2022

  • Gemeinde 89 %
  • Kanton 112 %
  • römisch-katholisch 17 %
  • evangelisch-reformiert 20 %
  • christ-katholisch 20 %

Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer beträgt 35 % auf Kapitalerträgen. Diese Sicherungssteuer kann durch die Deklaration der Wertschriften auf dem Rückerstattungsantrag zurückgefordert werden.

Links
Verrechnungssteuer